Bildung(sgänge)

Binnenschifffahrtskapitänin und Binnenschifffahrtskapitän- Prüfung

Beruflicher Abschluss: Facharbeiterbrief (Steuermann mit Unionspatent)


Am Ende des 2. Ausbildungsjahres zum Binnenschiffer / zur Binnenschifferin findet der erste Teil der Abschlussprüfung statt. Die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den ersten Jahren der Ausbildung (Betrieb, Schulschiff und Berufsschule) werden vom Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer (IHK) geprüft.

Die Abschlussprüfung Teil 1 (GAP Teil 1), die für beide Ausbildungsberufe identisch ist, soll am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.

Der theoretische Theil der GAP Teil 1 findet in den Prüfungsbereichen " Betrieb von Binnenschiffen" und "Sicherheit auf Binnenschiffen" statt.

Der praktische Teil umfasst drei Arbeitsaufgaben (30 min) und jeweils ein Fachgespräch (10 min) aus den Bereichen Nautik, Technik und Sicherheit.

Das Prüfungsergebnis geht mit 40% in das Gesamtprüfungsergebnis ein.


Am Ende der Ausbildung steht die Abschlussprüfung. Sie besteht aus den Bereiche:

  1. Planen von Reisen

  2. Durchführen von Reisen

  3. Wirtschafts- und Sozialkunde

Die Aufgaben im Bereich "Planen von Reinen" müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er

  • auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,

  • die Einhaltung rechtlicher Regelungen und von Besatzungsvorschriften zu überprüfen,

  • Anforderungen an den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen zu beachten sowie rechtliche Regelungen für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen einzuhalten,

  • Reiserouten auf europäischen Binnenwasserstraßen unter Berücksichtigung der Konstruktion von Fahrzeugen und deren Verhaltens im Wasser sowie technischer Bauwerke und Profilen von Wasserstraßen zu planen,

  • Staupläne zu erstellen und zu überprüfen,

  • Beladung, Entladung und Stauung von Ladung unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften während des Be- und Entladens und während des Transports, der Nutzung von Ballastsystemen und des Fahrzeuggewichtes sowie der Parameter der zu durchfahrenden Wasserstraßen zu planen und zu prüfen,

  • Kontrollen von Fahrzeugen und deren Ausrüstung unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen sowie unter Berücksichtigung technischer und interner Dokumentationen durchzuführen,

  • Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Geräten, Systemen und Anlagen zu ergreifen,

  • Schäden zu analysieren sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen,

  • die Verwendung von Ausrüstung sowie von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung zu gewährleisten,

  • für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen,

  • Gefährdungspotenziale an Bord zu identifizieren und zu beurteilen sowie Schutzmaßnahmen zu veranlassen,

  • Rettungspläne vorzubereiten sowie Sicherheitsübungen unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Vorgaben zu organisieren und zu überwachen,

  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und an Bord darzustellen sowie

  • wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

Im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  • aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,

  • einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten,

  • Fahrtbereitschaft von Fahrzeugen und sichere Stauung von Ladung zu überprüfen,

  • Navigations-, Kommunikations-, Lade- und Überwachungssysteme im Fahrstand in Betrieb zu nehmen, einzustellen und zu nutzen,

  • mit Fahrzeugen an- und abzulegen,

  • Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Verkehrsrechts sowie ihrer Konstruktion und des Verhaltens im Wasser vorausschauend und ressourcenschonend zu führen,

  • Störungen des Fahrbetriebes und Notsituationen zu analysieren und Maßnahmen zur Bewältigung und Schadensbegrenzung zu ergreifen sowie über Notfälle zu informieren,

  • Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen, zu überwachen und Ergebnisse zu kontrollieren,

  • zielgerichtet und lösungsorientiert mit Personen an Bord und außerhalb von Fahrzeugen zu kommunizieren,

  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

  • wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

Die Prüfung kann an einem Simulator oder an Bord eines Fahrzeuges durchgeführt werden. Bei Einsatz eines Simulators ist dem Prüfling vor Beginn der Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in den Simulator einzuar-beiten. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 90 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 15 Minuten.

Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Bestehen der Abschlussprüfung:

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – wie folgt bewertet worden sind:

  • im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  • im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  • im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,

  • im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,

  • in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Eine mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in den Prüfungsbereichen „Planen von Reisen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durchgeführt werden,

  • wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

  • wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden und dauert 15 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Hat der Prüfling die Abschlussprüfung zur Binnenschifffahrtskapitänin/zum Binnenschifffahrtskapitän bestanden bekommt er den Facharbeiterbrief von der Industrie- und Handelskammer und die wesentliche Voraussetzung für den Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses zum Schiffsführer bzw. Schiffsführerin gemäß der EU-Richtlinie wird erfüllt.



Schulischer Abschluss:
Berufsschulabschlusszeugnis / Berufschulabschlusszeugnis mit mittlerer Reife


Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung zur Binnenschifferin / zum Binnenschiffer vermitteln den Schülerinnen und Schülern den schulischen Teil der Berufsausbildung (Grund- und Fachbildung) verbunden mit dem Berufsschulabschluss.

Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende der Ausbildung den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher abgeschlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusammengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht einbezogen. Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus den gebildeten Mittelwerten der Einzelnoten.

Der Berufsschulabschluss ist dem  Erweiterten Ersten Schulabschluss gleichwertig.

Den Berufsschulabschluss mit Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) erwerben die Schülerinnen und die Schüler, wenn sie eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss notwendigen Englischkenntnisse nachweisen.