Bootsbauerin und Bootsbauer - Prüfungsinhalte

Beruflicher Abschluss: Facharbeiterbrief / Gesellenbrief

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung (alle Fachrichtungen)

Am Ende des 2. Ausbildungsjahres zur Bootsbauerin / zum Bootsbauer findet Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung statt. Die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den ersten 18. Monaten der Ausbildung (Betrieb und Berufsschule) werden vom Prüfungsausschuss der Handwerkskammer geprüft.

Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden den Arbeitsauftrag I durchführen und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich innerhalb von 60 Minuten bearbeiten.

Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Bauteils unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Verbindungstechniken einschließlich Vorbehandeln von Oberflächen unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeitsschritte planen und festlegen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, Fertigungsverfahren auswählen, Werkstoffe, Materialien und Zubehör be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen, Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen, Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen, die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann.

Am Ende der Ausbildung steht die Abschlussprüfung / Gesellenprüfung. Sie besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Arbeitsauftrag II
2. Planung und Fertigung
3. Montage und Instandhaltung
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
(Zeit: 24 Stunden, Prüfungsanteil: 35%)
(Zeit: 120 Minuten, Prüfungsanteil: 15%)
(Zeit: 120 Minuten, Prüfungsanteil: 15%)
(Zeit: 60 Minuten, Prüfungsanteil: 10%)


Hinzu kommen aus dem Prüfungsteil 1 der Arbeitsauftrag I mit 25% Prüfungsanteil


Der Prüfling soll im Arbeitsauftrag II nachweisen, dass er Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen, Fertigungsmethoden für strukturgebende und statisch relevante Bauteile festlegen, Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschiedlichen Materialien herstellen oder instand setzen, Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und Oberflächen behandeln, Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden, Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen, die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann.
Der Prüfling soll innerhalb von 24 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber in 20 Minuten ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.

Der Prüfling soll im Bereich „Planung und Fertigung“ schriftlich in 120 Minuten anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten, Zeichnungen und Aufrisse anfertigen, Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Fertigungsverfahren festlegen, Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden, Planungsunterlagen zur Herstellung von Bootsrümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten, oder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen zur Reparatur von Booten erstellen, Oberflächenherstellung darstellen, qualitätssichernde Maßnahmen festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.

Der Prüfling soll im Bereich „Montage und Instandhaltung“ schriftlich in 120 Minuten anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren, Masten aufstellen, ausrichten und sichern, technische Geräte, Anlagen und Systeme einbauen, Oberflächen prüfen und instand setzen, Instandhaltungsarbeiten durchführen, Boote transportieren und lagern kann.

Der Prüfling soll im Bereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ schriftlich in 60 Minuten anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis, im Ergebnis von Teil 2, im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II und mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Arbeitsauftrag II
2. Planung, Montage und Installation
3. Störungssuche und Instandsetzung
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
(Zeit: 24 Stunden, Prüfungsanteil: 35%)
(Zeit: 120 Minuten, Prüfungsanteil: 15%)
(Zeit: 120 Minuten, Prüfungsanteil: 15%)
(Zeit: 60 Minuten, Prüfungsanteil: 10%)


Hinzu kommen aus dem Prüfungsteil 1 der Arbeitsauftrag I mit 25% Prüfungsanteil


Der Prüfling soll im Arbeitsauftrag II nachweisen, dass er Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen, technische Anlagen, Systeme und Bordeinrichtungen montieren, Funktionsprüfungen durchführen, technische Anlagen und Systeme ein- oder auswintern, Störungen feststellen und beheben, Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden, Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen, die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann.
Der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.

Der Prüfling soll im Bereich „Planung, Montage und Installation“ schriftlich in 120 Minuten anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er Aufbau und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen darstellen, Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten, Zeichnungen und Pläne anfertigen und anwenden, Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Montageverfahren festlegen, Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden, Planungsunterlagen zur Montage, Installation und Wartung von technischen Anlagen und Systemen erstellen, qualitätssichernde Maßnahmen festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.

Der Prüfling soll im Bereich „Störungssuche und Instandsetzung“ schriftlich in 120 Minuten anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er Ursachen von Störungen an technischen Anlagen und Systemen feststellen, Planungsunterlagen zur Instandsetzung und Veränderung von technischen Anlagen erstellen, Service- und Wartungspläne erstellen, Schäden an Riggsystemen beurteilen, Planungsunterlagen zur Vermeidung von Schäden erstellen, qualitätssichernde Maßnahmen festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.

Der Prüfling soll im Bereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ schriftlich in 60 Minuten anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis, im Ergebnis von Teil 2, im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II und mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.


Schulischer Abschluss:
Berufsschulabschlusszeugnis / Berufschulabschlusszeugnis mit mittlerer Reife


Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung zur Bootsbauerin / zum Bootsbauer vermitteln den Schülerinnen und Schülern den schulischen Teil der Berufsausbildung (Grund- und Fachbildung) verbunden mit dem Berufsschulabschluss.

Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende der Ausbildung den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher abgeschlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusammengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht einbezogen. Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus den gebildeten Mittelwerten der Einzelnoten.

Der Berufsschulabschluss ist dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertig.

Den Berufsschulabschluss mit mittlerer Reife (Fachoberschulreife) erwerben die Schülerinnen und die Schüler, wenn sie eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss notwendigen Englischkenntnisse nachweisen.